Dieser Hinweis wurde im Rahmen der PBG-Revision als überflüssig erachtet und gestrichen (Botschaft B 62, S. 40). Dass gegen diesen Einleitungsentscheid zuerst eine Einsprachemöglichkeit beim Gemeinderat bestünde oder – wie der Rechtsmittelweg gegen den Landumlegungsplan – im Fall einer strittigen Landumlegung vorab mittels Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden müsste, ist in den §§ 90 ff. PBG nicht vorgesehen. Eine solche Pflicht sieht auch das Bundesrecht nicht vor; Gegenteiliges machen auch die Verfahrensbeteiligten nicht geltend.