Allerdings sind zwei unterschiedliche Rechtsmittelwege hierfür vorgezeichnet: 2.3.1. Da das PBG nichts anderes vorsieht, ist der Einleitungsentscheid innert 20 Tagen beim Kantonsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (§ 206 PBG). In der bis 31.12.2013 gültigen Fassung wurde noch ausdrücklich auf das Beschwerderecht hingewiesen. Dieser Hinweis wurde im Rahmen der PBG-Revision als überflüssig erachtet und gestrichen (Botschaft B 62, S. 40).