Sie entscheidet über die unerledigten Einsprachen und den Landumlegungsplan. Ihr Entscheid kann innert 20 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 98 Abs. 1 und Abs. 2 PBG). Der Landumlegungsplan bedarf der Genehmigung des Regierungsrats. Mit der Genehmigung ist über allfällige Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden. 2.3. Diese beiden Stufen des Landumlegungsverfahrens werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils angefochten werden kann. Allerdings sind zwei unterschiedliche Rechtsmittelwege hierfür vorgezeichnet: