Der Landumlegungsplan enthält nach dem Gesagten im Wesentlichen die Neuzuteilung der einzelnen Parzellen, die Regelungen des Wertausgleichs sowie die Neuordnung der grundbuchlichen Rechte. Er ist öffentlich bekannt zu machen, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und den beteiligten Grundeigentümern mitzuteilen. Während der Auflagefrist kann mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der angegebenen Stelle Einsprache erhoben werden (§ 97 PBG). Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht, diese gütlich zu erledigen. Sie entscheidet über die unerledigten Einsprachen und den Landumlegungsplan.