Jeder beteiligte Grundeigentümer erhält einen Anteil an der Verteilungsmasse, der wertmässig dem eingebrachten Land annähernd entspricht. Der Verlust an zuteilungsfähigem Land infolge Ausscheidung von Flächen für Gemeinbedarf ist im Verhältnis der Ausmasse der eingebrachten Flächen anzurechnen (§ 93 Abs. 1 PBG). Vor der öffentlichen Auflage des Landumlegungsplans ist beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) ein Vorprüfungsverfahren im Sinn von § 19 Absatz 1 PBG durchzuführen (§ 96 PBG). Der Landumlegungsplan enthält nach dem Gesagten im Wesentlichen die Neuzuteilung der einzelnen Parzellen, die Regelungen des Wertausgleichs sowie die Neuordnung der grundbuchlichen Rechte.