Der Entscheid ist öffentlich bekannt zu machen und den beteiligten Grundeigentümern mitzuteilen (Abs. 4). 2.2.2. Nach Abschluss des Einleitungsverfahrens erfolgt als zweiter Schritt die eigentliche Durchführung der Landumlegung gemäss §§ 92 ff. PBG. Dabei können von den in die Landumlegung einbezogenen Grundstücken die Flächen für Verkehrsanlagen, Spielplätze, Freizeitanlagen und weitere den gemeinsamen Bedürfnissen des Landumlegungsgebietes dienende Anlagen ausgeschieden werden (§ 92 Abs. 1 PBG). Jeder beteiligte Grundeigentümer erhält einen Anteil an der Verteilungsmasse, der wertmässig dem eingebrachten Land annähernd entspricht.