Das Umlegungsverfahren gliedert sich dabei in zwei Verfahrensabschnitte (vgl. Botschaft B 62, S. 38); den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). 2.2.1. Im Einleitungsverfahren gemäss § 90 PBG leitet die Gemeinde die Landumlegung durch einen Entscheid ein. Sie kann vor dem Entscheid eine Stellungnahme des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes einholen (Abs. 2). Im Entscheid ist der Zweck der Landumlegung anzugeben und das Landumlegungsgebiet zu bezeichnen (Abs. 3). Der Entscheid ist öffentlich bekannt zu machen und den beteiligten Grundeigentümern mitzuteilen (Abs. 4).