PBG führt die Gemeinde eine Landumlegung von sich aus, auf begründetes Gesuch eines oder mehrerer interessierter Grundeigentümer oder auf Anordnung des Regierungsrates durch. Eine Landumlegung ist in der Regel im Zusammenhang mit der Ausarbeitung oder der Anpassung eines Zonen-, Bebauungs- oder Gestaltungsplanes, eines Strassen- oder Baulinienplanes oder eines Strassen- oder Wasserbauprojektes durchzuführen (Abs. 2) und soll so weit als möglich mit einem Planungs- oder Bewilligungsverfahren koordiniert werden (Abs. 3). Das Umlegungsverfahren gliedert sich dabei in zwei Verfahrensabschnitte (vgl. Botschaft B 62, S. 38);