So nennt der Bundesrat in der Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 20. Januar 2010 (BBI 2012, S. 1076) die Landumlegung ausdrücklich als Mittel zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland (neuer Art. 15a RPG). Schliesslich kann gemäss Artikel 9 Abs. 1 WEG im Zug einer Landumlegung selbst eine Baupflicht statuiert werden. 2.2. Diese bundesrechtlichen Vorgaben hat der kantonale Gesetzgeber in § 87 ff. PBG berücksichtigt. Nach § 87 Abs.1 PBG führt die Gemeinde eine Landumlegung von sich aus, auf begründetes Gesuch eines oder mehrerer interessierter Grundeigentümer oder auf Anordnung des Regierungsrates durch.