und können Flächen zur Erschliessung und für Gemeinschaftsanlagen verfügbar machen. Die Landumlegung dient mithin auch der Verflüssigung des Baulandes, indem mit ihr dank der Anpassung der Parzellenstruktur die Baureife eines Gebiets erreicht werden kann (Botschaft B 62 zu den Entwürfen eines Dekrets über die Genehmigung des Beitritts des Kantons Luzern zur IVHB vom 22.9.2005 und einer Teilrevision des PBG vom 25.1.2013, S. 38 [nachfolgend Botschaft B 62]). So nennt der Bundesrat in der Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 20. Januar 2010 (BBI 2012, S. 1076) die Landumlegung ausdrücklich als Mittel zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland (neuer Art.