Zu diesem Zweck kann sie von Amtes wegen angeordnet und durchgeführt werden. Landumlegungen sind insofern auch Mittel der Nutzungsplanung, machen Planung sowie plangerechte Bodennutzung oft erst möglich (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 20 RPG N 2) und können Flächen zur Erschliessung und für Gemeinschaftsanlagen verfügbar machen.