b) oder die Erschliessung von Grundstücken (lit. c). Die Landumlegung ist demnach ein öffentlich-rechtliches Güteraustauschverfahren im Dienst der Raumplanung, das eine bessere, rationellere Einteilung und Nutzung des Bodens dadurch bezweckt, dass den Landeigentümern anstelle ihrer verstreuten, oft kleinen und ungünstig geformten Grundstücke, besser gestaltete, grössere und arrondierte Parzellen zugewiesen werden, die hinsichtlich Form, Grösse, Gruppierung sowie Erschliessung eine rationelle Bodennutzung bzw. eine zweckmässige Überbauung ermöglichen (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl. 1985, § 172 BauG N 1a;