| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. 2.1. Mit der Landumlegung können gemäss § 86 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) Grundstücke innerhalb und ausserhalb der Bauzonen in der Weise neu gebildet werden, dass sie sich nach Lage, Form und Grösse für eine recht- und zweckmässige Nutzung eignen. Nach Abs. 2 bezweckt eine solche Landumlegung die Verwirklichung einer den Zielen der Raumplanung besser entsprechenden Nutzung des Bodens (lit. a), die im öffentlichen Interesse liegende Sanierung eines überbauten Gebietes (lit. b) oder die Erschliessung von Grundstücken (lit.