Beide Stufen werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils auf unterschiedlichem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (E. 2.2.1. ff.). Gegen den Einleitungsentscheid können im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (E. 2.3.3.). Im Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan kann der rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (E. 2.3.3.). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. 2.1.