{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-187_2016-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10525", "Checksum": "1dc9c85fcc606712746d81c0c0b238b3"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 15 187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.02.2016 7H 15 187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). Beide Stufen werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils auf unterschiedlichem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (E. 2.2.1. ff.).\r\nGegen den Einleitungsentscheid können im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (E. 2.3.3.).\r\nIm Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan kann der rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (E. 2.3.3.). | Art. 29 Abs. 2 BV; § 128 VRG; § 87 PBG, § 90 PBG, § 98 Abs. 2 PBG, § 206 PBG; § 24 PBV; § 88 aPBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:44", "Checksum": "6eaccb605816c3341e2bba9ec801ad15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.02.2016 7H 15 187\nRegeste:\nDas Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). Beide Stufen werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils auf unterschiedlichem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (E. 2.2.1. ff.).\r\nGegen den Einleitungsentscheid können im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (E. 2.3.3.).\r\nIm Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan kann der rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (E. 2.3.3.). | Art. 29 Abs. 2 BV; § 128 VRG; § 87 PBG, § 90 PBG, § 98 Abs. 2 PBG, § 206 PBG; § 24 PBV; § 88 aPBG. | Raumplanung\n\n5.5.\nIn ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 äusserte sich die Dienststelle rawi schliesslich zu zwei Aspekten des Landumlegungsperimeters und empfahl eine diesbezügliche Überprüfung. Diese betreffen aber Nebenpunkte; grundlegende Einwände gegen den Perimeter erhob die Dienststelle rawi keine. Zu diesen Empfehlungen nehmen die Beschwerdeführer aber nicht Stellung, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.\n5.6.\nVor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Einleitungsbeschluss nach Massgabe von § 90 Abs. 3 PBG vollumfänglich Auskunft über den Landumlegungsperimeter gibt. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als vollständig. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer allein durch den Einleitungsbeschluss in unverhältnismässiger Weise in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt würden. Der Einbezug des Grundstücks Nr. 1522 in den Landumlegungsperimeter im Rahmen des Beschlusses, ein solches Verfahren einzuleiten, kommt denn auch keiner Enteignung gleich. Ferner erweist sich auch die Abgrenzung des Gebiets der Landumlegung als nachvollziehbar und nach Lage der Akten als plausibel. Es sind denn auch keine gesicherten Erkenntnisse vorhanden, die Zweifel an der Vollständigkeit des Landumlegungsperimeters begründen könnten. Insbesondere erweist sich auch seine Beschränkung auf die Baufelder D + E im bisherigen Verfahrensstadium als sachgerecht.\n6.\nNach dem Gesagten ergibt sich, dass die Einleitung eines ordentlichen Landumlegungsverfahrens X Mitte / Ausbau Bahnhof X (Baufelder D + E) als rechtens zu beurteilen ist. Die hierfür massgeblichen Voraussetzungen nach § 90 PBG sind erfüllt. Daran vermögen auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Insgesamt erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist."}