{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-187_2016-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10525", "Checksum": "1dc9c85fcc606712746d81c0c0b238b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.02.2016 7H 15 187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). 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Abteilung 01.02.2016 7H 15 187\nRegeste:\nDas Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). Beide Stufen werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils auf unterschiedlichem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (E. 2.2.1. ff.).\r\nGegen den Einleitungsentscheid können im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (E. 2.3.3.).\r\nIm Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan kann der rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (E. 2.3.3.). | Art. 29 Abs. 2 BV; § 128 VRG; § 87 PBG, § 90 PBG, § 98 Abs. 2 PBG, § 206 PBG; § 24 PBV; § 88 aPBG. | Raumplanung\n\n\n5. 5.1. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, es sei nicht ersichtlich, welche Fläche ihres Grundstücks Nr. 1522 in die Landumlegung miteinbezogen werde. Sollte das ganze Grundstück Nr. 1522 betroffen sein, wäre zu bemängeln, dass nicht erkennbar sei, wo sich das Austauschgrundstück befinden solle. Der rechtsgleiche, zweckgerichtete und wertgleiche Realersatz setze voraus, dass der Flächentausch innerhalb des Perimeterplans zu erfolgen habe. Nur so könne sichergestellt werden, dass der Betroffene nach der Landumlegung gleich wie vor der Landumlegung gestellt sei. Eine solche Möglichkeit sei gemäss dem Perimeterplan aber eben gerade nicht gegeben.\n5.2. Gemäss § 90 Abs. 3 PBG muss als Grundlage für den Einleitungsentscheid das Landumlegungsgebiet bestimmt sein. In die Landumlegung einzubeziehen sind insbesondere alle Grundstücke, die für die optimale Zielerreichung (vgl. vorne E. 4) notwendig sind (Dienststelle rawi, Arbeitshilfe Landumlegung und Ortsplanung, a.a.O., S. 26, a.z.F.). Wenn die Landumlegung im Zusammenhang mit einem Bebauungs- oder Gestaltungsplan erfolgt, ist es naheliegend, dass das Landumlegungsgebiet dem Planungsgebiet des Sondernutzungsplans entspricht.\n5.3. Der mit dem angefochtenen Einleitungsentscheid festgelegte Landumlegungsperimeter wird im Situationsplan 1:2000 klar dargestellt. Demnach wird das Grundstück der Beschwerdeführer vollumfänglich in das Landumlegungsverfahren miteinbezogen. Dass dieses Grundstück vom Landumlegungsperimeter umfasst wird, erweist sich denn auch als nachvollziehbar. Es liegt im Areal des geplanten Bushofs. Dies bestätigen die Ausführungen im Vorprojekt zur Frage eines Landerwerbs. Über die Notwendigkeit des Landerwerbs ist aber nicht in diesem Verfahren zu befinden. So verkennen die Beschwerdeführer die Folgen eines Einleitungsentscheids. Mit diesem wird der Landumlegungsperimeter in grundsätzlicher Hinsicht festgelegt, ohne dass über die konkrete Ausgestaltung der Landumlegung an sich entschieden wird. Der mit dem angefochtenen Einleitungsentscheid festgelegte Landumlegungsperimeter regelt mithin einzig den Einbezug der Grundstücke in die Landumlegung und nicht deren detaillierte Ausgestaltung. Insbesondere hat der Einleitungsbeschluss nicht aufzuzeigen, welche Grundstücksfläche welcher Parzelle konkret umgelegt werden soll, um namentlich die für die Projektrealisierung notwendigen Flächen zu schaffen. Erst nach Rechtskraft des Einleitungsentscheids muss der konkrete Landumlegungsplan erarbeitet werden, und dies im Rahmen eines zweiten Verfahrens, das mit einem weiteren anfechtbaren Entscheid abgeschlossen wird (vgl. vorne E. 2.2.2). Dieser wird dann insbesondere Auskunft darüber geben müssen, welche Flächen für den Gemeinbedarf ausgeschieden werden sollen oder welche Neuzuteilungen und Wertausgleiche angemessen sind. Insofern die Beschwerdeführer diesbezügliche Einwendungen vorbringen, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Erst im anschliessenden Landumlegungsverfahren werden diese zu prüfen sein.\n5.4. Allerdings fällt auf, dass der Landumlegungsperimeter nicht mit dem Gebiet des Bebauungsplans \"Zentrumszone Bahnhof X\" übereinstimmt. So sind im Perimeterplan Landumlegung \"X Mitte\" - Bahnhof auch \"Baulinien gemäss Bebauungsplan\" eingetragen, die nicht vom Perimeter der Landumlegung erfasst werden. Zudem zeigt ein Vergleich zwischen dem Bebauungsplangebiet \"Zentrumszone Bahnhof X\" und dem Landumlegungsperimeter auf, dass Ersteres weit grösser ist. Der Umstand, dass Letzterer nicht das ganze Gebiet des Bebauungsplans einbezieht, ist aufgrund der Erkenntnisse des Vorprojekts, aber auch mit Blick auf das Ermessen, das der Vorinstanz bei dieser Frage zukommt, nicht zu beanstanden. Insbesondere ist erstellt, dass die Aspekte, welche unter Einbezug der Landumlegung zu lösen sind, sich auf die Baufelder D + E des Bebauungsplans \"Zentrumszone Bahnhof X\" beziehen. Daher erscheint es sachgerecht, nur diese beiden Baufelder (und nicht das gesamte Bebauungsplangebiet) in den Landumlegungsperimeter miteinzubeziehen.\n5.5. In ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 äusserte sich die Dienststelle rawi schliesslich zu zwei Aspekten des Landumlegungsperimeters und empfahl eine diesbezügliche Überprüfung. Diese betreffen aber Nebenpunkte; grundlegende Einwände gegen den Perimeter erhob die Dienststelle rawi keine. Zu diesen Empfehlungen nehmen die Beschwerdeführer aber nicht Stellung, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen."}