{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-187_2016-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10525", "Checksum": "1dc9c85fcc606712746d81c0c0b238b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.02.2016 7H 15 187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). 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Abteilung 01.02.2016 7H 15 187\nRegeste:\nDas Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). Beide Stufen werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils auf unterschiedlichem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (E. 2.2.1. ff.).\r\nGegen den Einleitungsentscheid können im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (E. 2.3.3.).\r\nIm Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan kann der rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (E. 2.3.3.). | Art. 29 Abs. 2 BV; § 128 VRG; § 87 PBG, § 90 PBG, § 98 Abs. 2 PBG, § 206 PBG; § 24 PBV; § 88 aPBG. | Raumplanung\n\n\nFerner ist zu beachten, dass die im angefochtenen Entscheid dargestellten Ziele auch auf Erkenntnissen basieren, die im Rahmen der Erarbeitung eines Vorprojekts, erstellt durch die dsp Ingenieure S Planer AG, Greifensee, gewonnen wurden. Dieses Vorprojekt hatte sich mit der Realisierbarkeit von Zielen wie einer besseren Verknüpfung von Bus und Bahn, der Verbreiterung der zentralen Personenunterführung, der Nutzung der zentralen Personenunterführung für Velofahrer (Quartierverbindung) oder dem Erstellen von zusätzlichen Veloabstellplätzen zu befassen. Der Bebauungsplan \"Zentrumszone Bahnhof X\" war bei diesem Vorprojekt ebenfalls Ausgangslage und Richtschnur. Mit dessen Erstellung ist die Vorinstanz der Empfehlung nachgekommen, dass vor einem Einleitungsbeschluss die planerischen Massnahmen (Erschliessung, Überbauung etc.) mindestens konzeptionell bekannt sein müssen (Dienststelle Raum und Wirtschaft [rawi], Arbeitshilfe Landumlegung und Ortsplanung, S. 25 f., abrufbar unter: https://baurecht.lu.ch/-/media/Baurecht/Dokumente/Arbeitshilfe_Landumlegung.pdf?la=de-CH). Die hier zusammengetragenen konzeptionellen Überlegungen zeigen auf, dass für die geplante Umsetzung des Projekts \"Zentrumszone Bahnhof X\" im Bereich Bushof, Bahnhofplatz und Zugänge zum Bahnhofplatz diverse Grundstücke erforderlich sind und hierfür ein entsprechender Landerwerb notwendig ist. Auch in diesem Zusammenhang stellt die Landumlegung ein geeignetes Mittel dar, um Grundstücksformen und Eigentumsverhältnisse so herzustellen, dass eine optimale Bodennutzung erreicht werden kann (Hänni, a.a.O., S. 255). Mit Hilfe dieses raumplanerischen Instruments können insbesondere die öffentlichen Plätze (z.B. der Bushof oder der Bahnhofplatz) ausgeschieden werden. Schliesslich bestätigen die gestalterischen Überlegungen vom 26. September 2014, verfasst von A, Architekt ETH/SIA, Luzern, dass enge räumliche Verhältnisse vorliegen und diese beschränkten Flächen eine raumsparende Entwurfsstrategie verlangen. Nach Auffassung des Experten müssen die notwendigen Bauten daher knapp konzipiert werden, um die Situation nicht unnötig zu belasten. Gerade diese räumliche Knappheit erfordert einen rationellen Umgang mit dem Land, wozu eine Landumlegung einen wichtigen Beitrag leisten kann.\n4.3.2. Nach dem Gesagten erweist sich die im angefochtenen Entscheid dargelegte Begründung zum Zweck der Landumlegung als ausreichend, plausibel und schlüssig. Die angeführten Ziele können grundsätzlich mit einer Landumlegung erreicht werden. Wie diese konkret ausgestaltet und umgesetzt werden kann und soll, ist im Rahmen der zweiten Phase des Landumlegungsverfahrens aufzuzeigen (vgl. vorne E. 2.2.2). Darauf ist im vorliegenden Verfahren zum Einleitungsentscheid nicht einzugehen, weshalb auf diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer nicht einzutreten ist. Ferner kann festgehalten werden, dass das beabsichtigte Ziel, die Realisierung des Bebauungsplans \"Zentrumszone Bahnhof X\", einem aktuellen und erheblichen öffentlichen Interesse entspricht. Dass das Bus- und Bahnhofsprojekt trotz rechtskräftigem Bebauungsplan nach wie vor nicht umgesetzt werden konnte, erhöht das öffentliche Interesse an der Einleitung eines Landumlegungsverfahrens und untermauert ihre Notwendigkeit. Schliesslich hielt auch die Dienststelle rawi in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 fest, das Landumlegungsverfahren sei das zweckmässige Planungsinstrument, um diese blockierte Situation erfolgreich zu lösen. Dass die Situation blockiert ist, zeigt sich mitunter daran, dass die bisherigen Verhandlungen nicht zu einem gütlichen Abschluss geführt werden konnten.\n4.3.3. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführer, soweit nicht bereits durch die vorangegangenen Erwägungen entkräftet, nichts zu ändern. Dass ein Landumlegungsverfahren nicht geeignet sei, den Bebauungsplan \"Zentrumszone Bahnhof X\" zu realisieren, begründen die Beschwerdeführer nicht in substantiierter Weise. Auf derart pauschale Rügen ist nicht näher einzugehen. Abgesehen davon ist mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen und mit Blick auf die hinsichtlich der Einleitung eines Landumlegungsverfahrens beschränkten Anforderungen in genügender Weise erstellt, dass dieses raumplanerische Institut der Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans dienen kann. Zumindest zeigen sich in den bisherigen Studien zum Vorprojekt keine erheblichen Hindernisse, die einer Landumlegung von vornherein entgegenstehen würden."}