{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-187_2016-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10525", "Checksum": "1dc9c85fcc606712746d81c0c0b238b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.02.2016 7H 15 187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). Beide Stufen werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils auf unterschiedlichem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (E. 2.2.1. ff.).\r\nGegen den Einleitungsentscheid können im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (E. 2.3.3.).\r\nIm Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan kann der rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (E. 2.3.3.). | Art. 29 Abs. 2 BV; § 128 VRG; § 87 PBG, § 90 PBG, § 98 Abs. 2 PBG, § 206 PBG; § 24 PBV; § 88 aPBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:13", "Checksum": "d995f227437fb158edcadf8362e51cac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.02.2016 7H 15 187\nRegeste:\nDas Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). Beide Stufen werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils auf unterschiedlichem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (E. 2.2.1. ff.).\r\nGegen den Einleitungsentscheid können im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (E. 2.3.3.).\r\nIm Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan kann der rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (E. 2.3.3.). | Art. 29 Abs. 2 BV; § 128 VRG; § 87 PBG, § 90 PBG, § 98 Abs. 2 PBG, § 206 PBG; § 24 PBV; § 88 aPBG. | Raumplanung\n\n\n3.5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachverhaltsabklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (LGVE 1998 II Nr. 2 E. 3a). Im kantonalen Recht ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verschiedentlich konkretisiert worden. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung resp. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung oder jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1, 132 V 368 E. 3.1).\n3.5.2. Im Einleitungsbeschluss muss – wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 2.2.1) – der Zweck der Landumlegung angegeben und das Landumlegungsgebiet bezeichnet werden. Im angefochtenen Einleitungsentscheid vom 9. Juni 2015 wird in Bezug auf das Landumlegungsgebiet auf den Plan 1:2'000 vom 4. Mai 2015 verwiesen. Dass sich dieser Perimeter nicht bei den aufgelegten Akten befunden hätte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Zum Zweck der Landumlegung werden in einer nicht abschliessenden Aufzählung vier Gründe genannt (vgl. dazu E. 4.2 hernach). Damit waren den Beschwerdeführern die entscheidwesentlichen Überlegungen der Behörde in den Grundzügen bekannt, so dass ihnen eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zeigt. Deshalb und in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung kann hier nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen werden (vgl. BGE 135 III 513 E. 3.6.5, 124 II 146 E. 2a, 117 Ib 64 E. 4).\n4. 4.1. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, eine Landumlegung sei nicht geeignet, das Projekt \"Zentrumszone Bahnhof X\" zu realisieren. Damit bestreiten sie das Vorliegen eines genügenden Zwecks für die Einleitung einer Landumlegung.\n4.2. Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz aus, dass insbesondere die Bildung von geeigneten Grundstücken für die Realisierung der Überbauung gemäss Bebauungsplan \"Zentrumszone Bahnhof X\", die Sicherstellung der Erschliessung der einzelnen Grundstücke, die Sicherstellung der Überbauung sowie die Ausscheidung von Flächen für die öffentlichen Plätze (Bushof und Bahnhofplatz) und die Grünflächen (Baufelder D und E) bezweckt werde.\n4.3. 4.3.1. Der Bebauungsplan \"Zentrumszone Bahnhof X\" wurde am 10. Januar 2012 vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt (Entscheid des Regierungsrats Nr. 18 vom 10.1.2012). Der Schwerpunkt des Bebauungsplans liegt auf dem Bahnhof X, welcher neu organisiert und aufgewertet werden soll. Dazu ist namentlich östlich der Gleise ein neuer Bahnhofplatz mit Bushof geplant. Diese Nutzungsplanung und ihr Fokus wird denn auch von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt.\nDer Entscheid, ein Landumlegungsverfahren durchzuführen, soll der Umsetzung und Realisierung dieses Bebauungsplans dienen. Dieser Zusammenhang zur Nutzungsplanung ergibt sich aus dem Zweck der Landumlegung (vgl. vorne E. 2.1). Diese soll die Nutzung im Sinn der Nutzungspläne ermöglichen und kann sowohl mit der Erstellung als auch für die Durchführung der Nutzungspläne notwendig sein (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 255 mit weiteren Hinweisen; Stinglin, a.a.O., S. 329). Bereits deshalb ist der im angefochtenen Entscheid dargelegte Zusammenhang zum Bebauungsplan \"Zentrumszone Bahnhof X\" nicht zu beanstanden."}