{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-187_2016-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10525", "Checksum": "1dc9c85fcc606712746d81c0c0b238b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.02.2016 7H 15 187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). Beide Stufen werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils auf unterschiedlichem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (E. 2.2.1. ff.).\r\nGegen den Einleitungsentscheid können im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (E. 2.3.3.).\r\nIm Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan kann der rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (E. 2.3.3.). | Art. 29 Abs. 2 BV; § 128 VRG; § 87 PBG, § 90 PBG, § 98 Abs. 2 PBG, § 206 PBG; § 24 PBV; § 88 aPBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:13", "Checksum": "d995f227437fb158edcadf8362e51cac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.02.2016 7H 15 187\nRegeste:\nDas Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). Beide Stufen werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils auf unterschiedlichem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (E. 2.2.1. ff.).\r\nGegen den Einleitungsentscheid können im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (E. 2.3.3.).\r\nIm Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan kann der rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (E. 2.3.3.). | Art. 29 Abs. 2 BV; § 128 VRG; § 87 PBG, § 90 PBG, § 98 Abs. 2 PBG, § 206 PBG; § 24 PBV; § 88 aPBG. | Raumplanung\n\n\n2.3.2. Für den eigentlichen Landumlegungsplan (Neuzuteilungsplan), welcher das ordentliche Landumlegungsverfahren abschliesst, ist der Rechtsmittelweg detailliert vorgezeichnet (§ 98 PBG). Nach Durchführung einer Vorprüfung beim BUWD (§ 96 PBG), eines Auflage- und Einspracheverfahrens (§ 97 PBG), kann der Entscheid des Gemeinderats über nicht gütlich erledigte Einsprachen mittels Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden, der den Landumlegungsplan zu genehmigen und gleichzeitig über die Verwaltungsbeschwerden zu urteilen hat. Dieser Entscheid des Regierungsrats ist daher beim Kantonsgericht anfechtbar.\n2.3.3. Die Zweistufigkeit des Verfahrens bzw. die unterschiedlichen Rechtsmittelwege bringen es mit sich, dass im Rechtsmittelverfahren gegen den Einleitungsentscheid im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden können, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (vgl. auch Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsentscheide des Kantons Obwalden [VVGE] 1997 und 1998 Nr. 42 E. 3a).\nUmgekehrt kann im Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan der vorangegangene rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Eine vorfrageweise Überprüfung der Zulässigkeit der Baulandumlegung im Rahmen des Umlegungsverfahrens wäre somit nur dann vorzunehmen, wenn seit der Beschlussfassung im Einleitungsverfahren namentlich Umstände eingetreten sind, welche die Gültigkeit der Planung und Baulandumlegung in Frage stellen (vgl. auch VVGE 1997 und 1998 Nr. 42 E. 3b/aa mit Hinweis).\n3. 3.1. Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, die optionale Landumlegung sei unzureichend begründet worden. Weder würden öffentliche Interessen die Sanierung des überbauten Gebiets erfordern noch sei die Vorinstanz von Amtes wegen oder durch ein Gesuch eines privaten Grundeigentümers gehalten, eine Landumlegung durchzuführen, weshalb \"die besonderen Voraussetzungen von § 88 PBG\" nicht erfüllt seien.\n3.2. Die von den Beschwerdeführern angeführten besonderen Voraussetzungen bzw. die entsprechende Bestimmung von § 88 aPBG wurde indessen durch die Änderung des PBG vom 17. Juni 2013 (G 2013 490), in Kraft seit dem 1. Januar 2014, aufgehoben. Massgeblich sind für das vorliegende Verfahren die Voraussetzungen von §§ 86 und 90 PBG (vgl. vorne E. 2.1 und 2.2). Zusätzlich sind die Bestimmungen von §§ 24 ff. PBV zu beachten. Im Rahmen des angefochtenen Einleitungsbeschlusses hält § 24 PBV fest, dass die Gemeinde den Entscheid zur Einleitung des Landumlegungsverfahrens nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchamt mitteilt. Dieses merkt allfällige Eigentumsbeschränkungen, die in diesem Entscheid verfügt wurden, im Grundbuch an.\n3.3. In Anbetracht dieser hier anwendbaren Bestimmungen von § 90 PBG und § 24 PBV ist weder ein Gesuch eines Grundeigentümers noch eine Verfügung des Regierungsrats erforderlich, um eine Landumlegung einzuleiten. Hierfür sind drei Varianten vorgesehen: Die Gemeinde kann von sich aus tätig werden, sie kann vom Regierungsrat dazu verpflichtet werden oder eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer kann ein entsprechendes Gesuch stellen (§ 87 Abs. 1 PBG). Dass hier die Gemeinde X von sich aus ein Landumlegungsverfahren einleitete, ist daher nicht zu beanstanden.\n3.4. Ferner ist im Rahmen der Einleitung eines Landumlegungsverfahrens auch keine zwingende Vorprüfung durch BUWD einzuholen. § 90 Abs. 2 PBG sieht diese Möglichkeit im Rahmen einer Kann-Bestimmung vor. Daher kann die Gemeinde fakultativ vor dem Einleitungsentscheid eine Stellungnahme des BUWD einholen (vgl. § 90 Abs. 2 PBG), wovon die Vorinstanz hier abgesehen hat. Dass sie dabei ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit erweist sich der Verzicht auf die Einholung eines Vorprüfungsberichts beim BUWD im Rahmen der Einleitung des Landumlegungsverfahrens als rechtens.\n3.5. Insofern die Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen, ist auf Folgendes hinzuweisen:"}