{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-187_2016-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10525", "Checksum": "1dc9c85fcc606712746d81c0c0b238b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.02.2016 7H 15 187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). 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Abteilung 01.02.2016 7H 15 187\nRegeste:\nDas Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). Beide Stufen werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils auf unterschiedlichem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (E. 2.2.1. ff.).\r\nGegen den Einleitungsentscheid können im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (E. 2.3.3.).\r\nIm Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan kann der rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (E. 2.3.3.). | Art. 29 Abs. 2 BV; § 128 VRG; § 87 PBG, § 90 PBG, § 98 Abs. 2 PBG, § 206 PBG; § 24 PBV; § 88 aPBG. | Raumplanung\n\n\n2.2.1. Im Einleitungsverfahren gemäss § 90 PBG leitet die Gemeinde die Landumlegung durch einen Entscheid ein. Sie kann vor dem Entscheid eine Stellungnahme des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes einholen (Abs. 2). Im Entscheid ist der Zweck der Landumlegung anzugeben und das Landumlegungsgebiet zu bezeichnen (Abs. 3). Der Entscheid ist öffentlich bekannt zu machen und den beteiligten Grundeigentümern mitzuteilen (Abs. 4).\n2.2.2. Nach Abschluss des Einleitungsverfahrens erfolgt als zweiter Schritt die eigentliche Durchführung der Landumlegung gemäss §§ 92 ff. PBG. Dabei können von den in die Landumlegung einbezogenen Grundstücken die Flächen für Verkehrsanlagen, Spielplätze, Freizeitanlagen und weitere den gemeinsamen Bedürfnissen des Landumlegungsgebietes dienende Anlagen ausgeschieden werden (§ 92 Abs. 1 PBG). Jeder beteiligte Grundeigentümer erhält einen Anteil an der Verteilungsmasse, der wertmässig dem eingebrachten Land annähernd entspricht. Der Verlust an zuteilungsfähigem Land infolge Ausscheidung von Flächen für Gemeinbedarf ist im Verhältnis der Ausmasse der eingebrachten Flächen anzurechnen (§ 93 Abs. 1 PBG). Vor der öffentlichen Auflage des Landumlegungsplans ist beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) ein Vorprüfungsverfahren im Sinn von § 19 Absatz 1 PBG durchzuführen (§ 96 PBG). Der Landumlegungsplan enthält nach dem Gesagten im Wesentlichen die Neuzuteilung der einzelnen Parzellen, die Regelungen des Wertausgleichs sowie die Neuordnung der grundbuchlichen Rechte. Er ist öffentlich bekannt zu machen, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und den beteiligten Grundeigentümern mitzuteilen. Während der Auflagefrist kann mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der angegebenen Stelle Einsprache erhoben werden (§ 97 PBG). Die Gemeinde prüft die Einsprachen und versucht, diese gütlich zu erledigen. Sie entscheidet über die unerledigten Einsprachen und den Landumlegungsplan. Ihr Entscheid kann innert 20 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 98 Abs. 1 und Abs. 2 PBG). Der Landumlegungsplan bedarf der Genehmigung des Regierungsrats. Mit der Genehmigung ist über allfällige Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden.\n2.3. Diese beiden Stufen des Landumlegungsverfahrens werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils angefochten werden kann. Allerdings sind zwei unterschiedliche Rechtsmittelwege hierfür vorgezeichnet:\n2.3.1. Da das PBG nichts anderes vorsieht, ist der Einleitungsentscheid innert 20 Tagen beim Kantonsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (§ 206 PBG). In der bis 31.12.2013 gültigen Fassung wurde noch ausdrücklich auf das Beschwerderecht hingewiesen. Dieser Hinweis wurde im Rahmen der PBG-Revision als überflüssig erachtet und gestrichen (Botschaft B 62, S. 40). Dass gegen diesen Einleitungsentscheid zuerst eine Einsprachemöglichkeit beim Gemeinderat bestünde oder – wie der Rechtsmittelweg gegen den Landumlegungsplan – im Fall einer strittigen Landumlegung vorab mittels Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden müsste, ist in den §§ 90 ff. PBG nicht vorgesehen. Eine solche Pflicht sieht auch das Bundesrecht nicht vor; Gegenteiliges machen auch die Verfahrensbeteiligten nicht geltend. Ferner kann aus der im Bundesrecht vorgegebenen Zweistufigkeit des Verfahrens nicht geschlossen werden, dass die Ergebnisse beider Stufen zwingend im Rahmen des gleichen Rechtsmittelwegs zu überprüfen wären (vgl. Art. 11 WEG, wonach die Kantone zuständig sind, das Verfahren für die Umlegung von Bauland und die Grenzregulierung zu regeln). Ebenso wenig kann gesagt werden, dass es sich beim Einleitungsbeschluss um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 128 VRG handeln würde. Andernfalls könnte er noch zusammen mit dem das Landumlegungsverfahren abschliessenden Endentscheid angefochten werden. Dies würde aber dem Konzept des kantonalen Rechts widersprechen, wonach ein zeit- und kostenaufwendiges Landumlegungsverfahren erst durchgeführt werden soll, wenn der Einleitungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Die separate Anfechtung des Einleitungsbeschlusses erscheint auch nicht unzumutbar: Fehler bei der Einleitung des Verfahrens (Voraussetzungen des Landumlegungsverfahrens; Gebietsabgrenzung) können in der Regel unabhängig vom Ausgang des Landumlegungsplans erkannt und beurteilt werden (vgl. dazu auch BGE 140 II 25 E. 1.1 zum Quartierplanverfahren)."}