{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-15-187_2016-02-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10525", "Checksum": "1dc9c85fcc606712746d81c0c0b238b3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 15 187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.02.2016 7H 15 187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). Beide Stufen werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils auf unterschiedlichem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (E. 2.2.1. ff.).\r\nGegen den Einleitungsentscheid können im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (E. 2.3.3.).\r\nIm Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan kann der rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (E. 2.3.3.). | Art. 29 Abs. 2 BV; § 128 VRG; § 87 PBG, § 90 PBG, § 98 Abs. 2 PBG, § 206 PBG; § 24 PBV; § 88 aPBG. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:13", "Checksum": "d995f227437fb158edcadf8362e51cac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 01.02.2016 7H 15 187\nRegeste:\nDas Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). Beide Stufen werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils auf unterschiedlichem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (E. 2.2.1. ff.).\r\nGegen den Einleitungsentscheid können im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (E. 2.3.3.).\r\nIm Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan kann der rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (E. 2.3.3.). | Art. 29 Abs. 2 BV; § 128 VRG; § 87 PBG, § 90 PBG, § 98 Abs. 2 PBG, § 206 PBG; § 24 PBV; § 88 aPBG. | Raumplanung\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Raumplanung |\n| Entscheiddatum: | 01.02.2016 |\n| Fallnummer: | 7H 15 187 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 29 Abs. 2 BV; § 128 VRG; § 87 PBG, § 90 PBG, § 98 Abs. 2 PBG, § 206 PBG; § 24 PBV; § 88 aPBG. |\n| Leitsatz: | Das Landumlegungsverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG). Beide Stufen werden mit einem Entscheid abgeschlossen, der jeweils auf unterschiedlichem Rechtsmittelweg angefochten werden kann (E. 2.2.1. ff.). Gegen den Einleitungsentscheid können im Wesentlichen Rügen vorgebracht werden, die sich gegen die Zulässigkeit des Landumlegungsverfahrens (insbesondere zur Darstellung des Zwecks der Landumlegung) oder gegen das umschriebene Umlegungsgebiet richten (E. 2.3.3.). Im Rechtsmittelverfahren gegen den Landumlegungsplan kann der rechtskräftige Einleitungsbeschluss grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (E. 2.3.3.). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n2. 2.1. Mit der Landumlegung können gemäss § 86 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) Grundstücke innerhalb und ausserhalb der Bauzonen in der Weise neu gebildet werden, dass sie sich nach Lage, Form und Grösse für eine recht- und zweckmässige Nutzung eignen. Nach Abs. 2 bezweckt eine solche Landumlegung die Verwirklichung einer den Zielen der Raumplanung besser entsprechenden Nutzung des Bodens (lit. a), die im öffentlichen Interesse liegende Sanierung eines überbauten Gebietes (lit. b) oder die Erschliessung von Grundstücken (lit. c).\nDie Landumlegung ist demnach ein öffentlich-rechtliches Güteraustauschverfahren im Dienst der Raumplanung, das eine bessere, rationellere Einteilung und Nutzung des Bodens dadurch bezweckt, dass den Landeigentümern anstelle ihrer verstreuten, oft kleinen und ungünstig geformten Grundstücke, besser gestaltete, grössere und arrondierte Parzellen zugewiesen werden, die hinsichtlich Form, Grösse, Gruppierung sowie Erschliessung eine rationelle Bodennutzung bzw. eine zweckmässige Überbauung ermöglichen (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl. 1985, § 172 BauG N 1a; vgl. Stingelin, Die Regelung der Landumlegung im Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Raumplanung, Versuch einer Systematik, in: ZBl 79 [1978] S. 331 f.; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 255).\nDie bundesrechtlichen Grundlagen dieser Landumlegung finden sich in Art. 20 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) und Art. 7 und 8 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG; SR 843). Art. 20 RPG beschränkt den Geltungsbereich der Landumlegung auf den Fall, dass Nutzungspläne dies erfordern. Zu diesem Zweck kann sie von Amtes wegen angeordnet und durchgeführt werden. Landumlegungen sind insofern auch Mittel der Nutzungsplanung, machen Planung sowie plangerechte Bodennutzung oft erst möglich (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 20 RPG N 2) und können Flächen zur Erschliessung und für Gemeinschaftsanlagen verfügbar machen. Die Landumlegung dient mithin auch der Verflüssigung des Baulandes, indem mit ihr dank der Anpassung der Parzellenstruktur die Baureife eines Gebiets erreicht werden kann (Botschaft B 62 zu den Entwürfen eines Dekrets über die Genehmigung des Beitritts des Kantons Luzern zur IVHB vom 22.9.2005 und einer Teilrevision des PBG vom 25.1.2013, S. 38 [nachfolgend Botschaft B 62]). So nennt der Bundesrat in der Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 20. Januar 2010 (BBI 2012, S. 1076) die Landumlegung ausdrücklich als Mittel zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland (neuer Art. 15a RPG). Schliesslich kann gemäss Artikel 9 Abs. 1 WEG im Zug einer Landumlegung selbst eine Baupflicht statuiert werden.\n2.2. Diese bundesrechtlichen Vorgaben hat der kantonale Gesetzgeber in § 87 ff. PBG berücksichtigt. Nach § 87 Abs.1 PBG führt die Gemeinde eine Landumlegung von sich aus, auf begründetes Gesuch eines oder mehrerer interessierter Grundeigentümer oder auf Anordnung des Regierungsrates durch. Eine Landumlegung ist in der Regel im Zusammenhang mit der Ausarbeitung oder der Anpassung eines Zonen-, Bebauungs- oder Gestaltungsplanes, eines Strassen- oder Baulinienplanes oder eines Strassen- oder Wasserbauprojektes durchzuführen (Abs. 2) und soll so weit als möglich mit einem Planungs- oder Bewilligungsverfahren koordiniert werden (Abs. 3).\nDas Umlegungsverfahren gliedert sich dabei in zwei Verfahrensabschnitte (vgl. Botschaft B 62, S. 38); den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (vgl. § 90 Abs. 1 PBG) und den Landumlegungsentscheid (vgl. § 98 Abs. 2 PBG)."}