O., § 35 N 9). 6.2. Überdies focht der damalige Gemeinderat Y, anwaltlich vertreten, mit jeweiligem Schreiben vom 7. Mai 2008 an den Beschwerdeführer und die frühere Grundeigentümerin, den streitbetroffenen Vertrag infolge Willensmängel für den Eventualfall an, dass ein Gericht die betreffende vertragliche Bestimmung (Ziff. 6) als Befreiung von Anschlussgebühren auslegen sollte. Ein Begehren, wonach der Vertrag aufgrund von Willensmängeln gerichtlich für ungültig zu erklären sei, wäre – soweit jener öffentlich-rechtlichen Inhalts ist – gemäss § 162 lit. a VRG durch verwaltungsrechtliche Klage einzureichen (vgl. BGE 105 Ia 207 E. 2b f.; Klein, a.a.O., S. 188 ff.