Mangels gleichwertiger Gegenleistung wäre der damaligen Grundeigentümerin demnach eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Sonderbehandlung gewährt worden, welche ihr wirtschaftliche Vorteile gebracht hätte. Damit hätte ein entsprechender Vertrag eine unzulässige Abgabevergünstigung bedeutet. 6. 6.1. Selbst wenn im Rahmen des streitbetroffenen Vertrags eine Befreiung von künftigen Anschlussgebühren ("Baukostenbeitrag") formell gültig zustande gekommen wäre, so gälte die darin enthaltene Abgabevergünstigung materiell als Verstoss gegen eine zwingende Rechtsnorm, nämlich den Grundsatz der Gleichbehandlung im Abgaberecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV).