5.5. Nach dem Gesagten fehlt es an einer dem Abgabebetrag entsprechenden Sach- oder Dienstleistung der damaligen Grundeigentümerin als (grundsätzlich) pflichtiger Person (in Form einer Gegenleistung oder allenfalls einer zu entschädigenden Vermögenseinbusse mit vergleichbarem Wert), welche es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 103 Ia 31 E. 2b; vgl. auch vorstehende E. 5.2) hätte rechtfertigen können, auf die Erhebung einer Abgabe zu verzichten. Mangels gleichwertiger Gegenleistung wäre der damaligen Grundeigentümerin demnach eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Sonderbehandlung gewährt worden, welche ihr wirtschaftliche Vorteile gebracht hätte.