Es sind auch keine weiteren vertraglich zugesicherten Leistungen der Grundeigentümerin in solcher Höhe erkennbar, zumal die von ihr ("dem Bauherrn") zu übernehmenden Kosten der Sicherheitsmassnahmen im Fall der Überbauung als weitaus tiefer einzuschätzen sind als diejenigen einer nachträglichen Verlegung der Leitung. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, dass einem mutmasslichen Verzicht auf eine Abgabeerhebung in Höhe von rund Fr. 300'000.-- (nach damaligem Stand der allgemeinen Preisentwicklung) eine Gegenleistung oder ein zu entschädigender Vermögensverlust der damaligen Grundeigentümerin in vergleichbarer Höhe gegenübergestanden hätte. 5.5.