Leitung, auch bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken, vgl. Brücker, a.a.O., S. 156, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch Meyer-Hayoz, a.a.O., Art. 691 ZGB N 48). Entsprechendes gilt auch für den Wert der durch den Vertrag vom 4. Oktober 1976 eingeräumten Dienstbarkeit. Es sind auch keine weiteren vertraglich zugesicherten Leistungen der Grundeigentümerin in solcher Höhe erkennbar, zumal die von ihr ("dem Bauherrn") zu übernehmenden Kosten der Sicherheitsmassnahmen im Fall der Überbauung als weitaus tiefer einzuschätzen sind als diejenigen einer nachträglichen Verlegung der Leitung.