ZGB verzichtet hätte – was nicht erwiesen ist –, wäre der Wert dieses grundsätzlich enteignungsfähigen Anspruchs daher erheblich geringer gewesen, als es der Beschwerdeführer geltend macht. Namentlich aufgrund der Schadenminderungspflicht des Enteigneten fehlte es sodann an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Enteignung und einem entsprechenden erheblichen Minderwert des Grundstücks aufgrund verminderter Überbaubarkeit, welcher nicht zumindest teilweise durch die verbesserte Erschliessung aufgewogen würde.