5.4.7. Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass es auf dem Weg der Enteignung unmöglich gewesen wäre, eine Durchleitungsdienstbarkeit zu begründen, die ebenso wie die streitbetroffene vorgesehen hätte, dass die Leitung das Grundstück z in dessen Mitte durchquert. Selbst wenn die damalige Grundeigentümerin auf den Verlegungsanspruch nach Art. 693 i.V.m. Art. 742 aAbs. 3 ZGB verzichtet hätte – was nicht erwiesen ist –, wäre der Wert dieses grundsätzlich enteignungsfähigen Anspruchs daher erheblich geringer gewesen, als es der Beschwerdeführer geltend macht.