Wegen der erheblichen Probleme bedingt durch den Baugrund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das private Interesse, durch eine alternative Leitungsführung die Beanspruchung des Grundstücks soweit als möglich zu vermindern, demgegenüber überwogen hätte. Somit könnte auch dem Verlegungsanspruch, auf welchen die damalige Grundeigentümerin nach beschwerdeführerischer Auffassung verzichtet hat, nicht ohne Weiteres ein Wert in Höhe der Kosten zugemessen werden, welche eine Verlegung an die Grundstücksgrenze verursacht hätte. 5.4.7.