Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 588 f.). Ob eine Enteignung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, wäre letztlich einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. u.a. BGer-Urteil 1P.329/2003 vom 29.9.2003 E. 5; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 295 vom 4.3.2016 E. 9.5.1).