geworden wäre. 5.4.6.6. Weiter gilt es zu beachten, dass die Begründung einer Durchleitungsdienstbarkeit auf dem Weg der Enteignung nicht ohne Weiteres dazu geführt hätte, dass die Leitung der Ost- oder Westgrenze des Grundstücks z entlang verlaufen wäre. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegen (§ 3 kEntG), wobei das Enteignungsrecht nur beansprucht werden kann, soweit es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 kEntG; im gleichen Sinn: Art. 1 EntG).