Auch wenn das angeführte Urteil des Bundesgerichts erst im Jahr 1978 erging, also nach Vertragsschluss, ist davon auszugehen, dass die damalige Gemeinde Y bestrebt gewesen wäre, den Verlegungsanspruch klar auszuschliessen, ob vertraglich oder auf dem Weg der Enteignung, falls sie erwartet hätte, dass die Grundeigentümerin je eine Verlegung der Leitung verlangen würde. Der Vertragsinhalt – nebst der damals tieferen Ausnützungsziffer – deutet darauf hin, dass eher mit einer Überbauung der Leitung gerechnet wurde, zumal bei einer Verlegung der Leitung, soweit überhaupt aufgrund der Interessen der Beteiligten gerechtfertigt, möglicherweise auch die Grundeigentümerin teilweise kostenpflichtig