Auch wenn das angeführte Urteil des Bundesgerichts erst im Jahr 1978 erging, also nach Vertragsschluss, ist davon auszugehen, dass die damalige Gemeinde Y bestrebt gewesen wäre, den Verlegungsanspruch klar auszuschliessen, ob vertraglich oder auf dem Weg der Enteignung, falls sie erwartet hätte, dass die Grundeigentümerin je eine Verlegung der Leitung verlangen würde.