Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts war und ist es auch zulässig, den Verlegungsanspruch des belasteten Grundeigentümers durch Enteignung auszuschliessen, dies aufgrund des öffentlichen Interesses an der Errichtung eines rechtlich gesicherten, leicht zugänglichen und nicht von Verlegungsbegehren bedrohten Netzes von öffentlichen Abwasserleitungen (vgl. BGE 104 Ib 199 E. 3b).