Auf jeden Fall geht ein entsprechender Verzicht weder aus dem Wortlaut des streitbetroffenen Vertrags noch aus den Umständen der Vertragsentstehung oder der späteren Praxis hinreichend klar hervor. 5.4.6.5. Den damaligen Vertragsparteien musste auch bewusst gewesen sein, dass anstelle einer vertraglichen grundsätzlich auch die zwangsweise Begründung eines Durchleitungsrechts mittels eines Enteignungsverfahrens möglich gewesen wäre.