Wäre mit dem Vertrag vom 4. Oktober 1976 ein solcher Verzicht beabsichtigt worden, so hätte die Gemeinde Y dies mit hoher Wahrscheinlichkeit im Vertrag oder in ihren eigenen Akten vermerkt, gerade um sich später gegebenenfalls darauf berufen zu können. Es ist ferner auch nicht erkennbar, aus welchem Grund die damalige Grundeigentümerin freiwillig auf einen solchen Verlegungsanspruch hätte verzichten wollen. Auf jeden Fall geht ein entsprechender Verzicht weder aus dem Wortlaut des streitbetroffenen Vertrags noch aus den Umständen der Vertragsentstehung oder der späteren Praxis hinreichend klar hervor.