Auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin (unabhängig von der per 1.1.2012 geänderten Rechtslage) in den Gesprächen betreffend die Leitungsverlegung im Jahr 2012 einen entsprechenden Verzicht nicht geltend machte, zeigt auf, dass weder sie noch deren Rechtsvorgängerin, die Gemeinde Y, von einem solchen wussten. Wäre mit dem Vertrag vom 4. Oktober 1976 ein solcher Verzicht beabsichtigt worden, so hätte die Gemeinde Y dies mit hoher Wahrscheinlichkeit im Vertrag oder in ihren eigenen Akten vermerkt, gerade um sich später gegebenenfalls darauf berufen zu können.