693 Abs. 1 ZGB verzichtet hätte. Der Umstand, dass die Verlegung einer Interessenabwägung bedarf und allenfalls auch eine Kostenpflicht des Grundeigentümers mit sich bringt, ändert nichts hieran. Beiden Vertragsparteien musste auch klar gewesen sein, dass eine Verlegung hohe Kosten verursachen würde. Dies weist darauf hin, dass sie die Kostentragung für den Fall einer Verlegung ausdrücklich im Vertrag geregelt hätten, wenn sie eine vom Gesetz abweichende Lösung beabsichtigt hätten.