Indem die frühere Grundeigentümerin sich bereit erklärte, die Kosten für Schutzvorkehren selber zu übernehmen, deutet dies darauf hin, dass sie dies aufgrund der konkreten Interessenlage als gerechtfertigt erachtete. Da die Kosten solcher Schutzvorkehren aber in der Regel geringer sind als jene einer Verlegung der Leitung – weitaus geringer im vorliegenden Fall, gemäss den Kostenaufstellungen der Parteien – kann aus einer solchen Übernahme nicht darauf geschlossen werden, dass sie von Vornherein auch auf ihren grundsätzlichen Verlegungsanspruch nach Art. 693 Abs. 1 ZGB verzichtet hätte.