Das genannte Urteil bestätigt immerhin, dass bei der Verlegung der Kosten im Sinn von Art. 693 Abs. 2 ZGB jeweils das Interesse des Durchleitungsberechtigten gegenüber dem Interesse des belasteten Grundeigentümers an der Benützung seines Grundstücks abzuwägen ist. Indem die frühere Grundeigentümerin sich bereit erklärte, die Kosten für Schutzvorkehren selber zu übernehmen, deutet dies darauf hin, dass sie dies aufgrund der konkreten Interessenlage als gerechtfertigt erachtete.