ZGB kommt nunmehr für alle Durchleitungsdienstbarkeiten ausser nachbarrechtlichen Notleitungen im Sinn von Art. 691 Abs. 1 ZGB bei Leitungsverlegungen die Kostenregelung nach Art. 742 Abs. 1 ZGB zur Anwendung, gemäss welcher der Grundeigentümer selber die Kosten für die Verlegung zu übernehmen hat (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27.6.2007, BBl 2007 5312). Dies bedeutet, dass die Grundeigentümerin unabhängig davon, auf welcher Grundlage die streitbetroffene Durchleitungsdienstbarkeit entstand, ob durch freie Vereinbarung oder durch Zwang, grundsätzlich einen Verlegungsanspruch nach Art.