Gestützt auf die per 1. Januar 2012 aufgehobene (vgl. AS 2011 4637) Verweisnorm in Art. 742 aAbs. 3 ZGB waren allerdings bis dahin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf Durchleitungsdienstbarkeiten, die nicht aufgrund eines nachbarrechtlichen Anspruchs nach Art. 691 Abs. 1 ZGB begründet wurden, hinsichtlich der Verlegung von Leitungen in allen Punkten die nachbarrechtlichen Vorschriften gemäss Art. 693 ZGB anwendbar (vgl. BGE 97 II 371 E. 5). Mit der Aufhebung von Art. 742 aAbs. 3 ZGB kommt nunmehr für alle Durchleitungsdienstbarkeiten ausser nachbarrechtlichen Notleitungen im Sinn von Art.