5.4.6. 5.4.6.1. Es fragt sich, ob das Gesagte noch zuträfe, wenn ein Verlegungsanspruch der Grundeigentümerin ausgeschlossen worden wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet. 5.4.6.2. Gemäss Art. 693 ZGB kann der durch eine nachbarrechtlich begründete (Not-)Durchleitungsdienstbarkeit belastete Grundeigentümer eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen, wenn sich die Verhältnisse ändern (Abs. 1). Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen (Abs. 2). Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden (Abs. 3).