Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die vorbestehende private Sammelleitung (mit Durchmesser von 45 cm) kaum als hinreichende Groberschliessung für eine gesamthafte Überbauung zu betrachten. Da die Gemeinde auf die Erhebung von Perimeterbeiträgen verzichtete, wurden diese besonderen Vorteile nicht durch Grundeigentümerbeiträge abgegolten, womit sie weiterhin anzurechnen sind (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 kEntG).