Enteigneten aus dem Werk des Enteigners entstehen. Das streitbetroffene Grundstück erfuhr durch die Erstellung der Abwasserleitung insofern einen erheblichen Vorteil, als es zuvor in geringerem Mass durch private Abwasserleitungen erschlossen war. Die erforderlichen Erschliessungsanlagen werden gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) durch die jeweilige Nutzung der konkreten Zone bestimmt (vgl. BGE 117 Ib 308 E. 4a). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die vorbestehende private Sammelleitung (mit Durchmesser von 45 cm) kaum als hinreichende Groberschliessung für eine gesamthafte Überbauung zu betrachten.