Vielmehr war davon auszugehen, dass eine Überbauung sich auf die nicht von der Leitung betroffenen Flächen von immer noch erheblicher Grösse beschränken würde, zumal nicht ersichtlich ist, dass damals eine baldige Erhöhung der Ausnützungsziffer zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich durfte von der Grundeigentümerin bei einer Enteignung im Rahmen ihrer Pflicht zur Schadensminderung auch verlangt werden, dass sie die Überbauung des Grundstücks der Durchleitungsdienstbarkeit anpasst.