Aufgrund der grossen Fläche des Grundstücks von rund 30'000 m2, wovon rund fünf Sechstel in der Bauzone, und der damals tieferen Ausnützungsziffer (0,5) war nicht ohne Weiteres zu erwarten, dass die damalige Grundeigentümerin mit hoher Wahrscheinlichkeit beabsichtigt hätte, auch den unmittelbar über der Leitung liegenden Boden zu überbauen. Vielmehr war davon auszugehen, dass eine Überbauung sich auf die nicht von der Leitung betroffenen Flächen von immer noch erheblicher Grösse beschränken würde, zumal nicht ersichtlich ist, dass damals eine baldige Erhöhung der Ausnützungsziffer zu erwarten gewesen wäre.