Auch für weitere Schäden (vgl. § 18 lit. c kEntG) bedarf es eines bestimmten Masses an Gewissheit bzw. eines erhöhten Grads an Wahrscheinlichkeit. Ein erst in Zukunft möglicher, noch ungewisser Minderwert bzw. die blosse Befürchtung, dass einmal ein Schaden eintreten könnte, begründet noch keinen Entschädigungsanspruch (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 EntG N 185 und 197). Den Enteigneten trifft zudem eine Pflicht, alle zumutbaren Vorkehren zu treffen, um den enteignungsrechtlichen Schaden zu vermindern oder gar zu vermeiden; in diesem Umfang ist der Enteigner nicht ersatzpflichtig (BGE 134 II 172 E. 6.2, 110 Ib 43 E. 4).