Bei der Bemessung des Verkehrswerts sind die Möglichkeiten einer besseren Verwendung des Grundstücks (vgl. § 19 Abs. 2 kEntG), namentlich für bauliche Nutzungen, angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 114 Ib 321 E. 3, 97 I 602). Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch nur diejenigen Nutzungsänderungen von Belang, die in naher Zukunft feststehen oder sehr wahrscheinlich sind (z.B. bei bevorstehender Ein- oder Umzonung), also nicht bloss auf theoretischen und spekulativen Plänen beruhen (vgl. BGE 114 Ib 321 E. 3, 113 Ib 39 E. 4b, 112 Ib 531 E. 3, 97 I 602; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 EntG N 58). Auch für weitere Schäden (vgl. § 18 lit.