Vorauszusetzen ist für alle Entschädigungskomponenten jedenfalls ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Enteignung und dem zu entschädigenden Schaden (vgl. BGE 131 II 458 E. 4, 114 Ib 321 E. 3, 106 Ib 381 E. 3a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 256 vom 2.5.2011 E. 6a; Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 EntG N 17 f., 25 f., 33, 185 und 197, Art. 22 EntG N 9). Das Ausmass der Minderwertsentschädigung ergibt sich in diesem Sinn aus der Gegenüberstellung und Aufrechnung sämtlicher enteignungsbedingter Vor- und Nachteile, die dem verbleibenden Grundstück erwachsen. Ein Grundstück mag im Vergleich zum Zustand vor der Enteignung ungünstiger überbaubar sein;